Poppelsdorfer Karreschubser vom 11.11.11 um 11 Uhr 11 a. A. e. V. |
Satzung der Poppelsdorfer Karreschubser vom 11.11.11 um 11 Uhr 11 a. A. e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Poppelsdorfer Karreschubser vom 11.11.11 um 11 Uhr 11 a. A. e.V.“, (a. A. = am Abend). Der Verein hat seinen Sitz in 53115 Bonn-Poppelsdorf. Der Verein ist beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VR 9576 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereines ist die Förderung und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums in Bonn-Poppelsdorf als altes Bonner Brauchtum, insbesondere die Durchführung von Karnevalsumzügen in Poppelsdorf. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme als Mitglied. 3. Die Mitgliedschaft endet a. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung, b. durch Austritt, c. durch Ausschluss. 4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. 5. Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. 6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Vereinseigentum ist sofort zurückzugeben. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Poppelsdorfer Karreschubser e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes geschäftsfähige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Poppelsdorfer Karreschubser e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen desselben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 6 Der Vorstand 1. Zum Vorstand gehören: a. Vorsitzende/r = Ersteroberschubser b. Stellvertretende/r Vorsitzende/r = Zweiteroberschubser c. Schatzmeister = Nüsseleschubser d. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit = Presseschubser e. Schriftführer/in = Buchstabeschubser f. zwei Beisitzer = Beischubser 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d. die Aufnahme neuer Mitglieder. 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a. Änderungen der Satzung, b. die Auflösung des Vereins, c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, e. die Festsetzung des Jahresbeitrages. 2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. § 8 Mitgliedsbeiträge Zur Finanzierung des Zwecks des Vereins gemäß § 2 wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag in Höhe von 11,11 € (Familien 22,22 €) erhoben, er ist fällig zum 01.07. jeden Jahres. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge kann durch die Mitgliederversammlung verändert werden. § 9 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Poppelsdorfer Geschichte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.11.2011 von den anwesenden Gründungsmitgliedern beschlossen. Die Eintragung des Vereins soll nach der nächsten Vorstandssitzung im Juli 2012, vorgenommen werden. Bonn-Poppelsdorf, 11.11.2011 Die Gründungsmitglieder gezeichnet: Roland Stoll, Ersteroberschubser Dr. Gerhard Feldhaus, Zweiteroberschubser Petra Stoll, Buchstabenschubser Heike Kron, Nüsseleschubser Karl-Heinz Kron, Presseschubser Mechthild Feldhaus, 1. Beischubser Frank Platvoet, 2. Beischubser |